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Das gute und das böse Kind! Erbrecht und Elternunterhalt

Juni 2015, Wochenspiegel

Jeder kennt aus seinem eigenen Umfeld Menschen, die hilfe- oder pflegebedürftige Angehörige oder Freunde häufig jahrelang liebvoll und aufopferungsvoll gepflegt haben und hierfür schließlich nichts oder ein Paar mickrige Rentenaufschläge bekommen.

Es hat auch schon jeder von einem Fall gehört, in dem eine Person, regelmäßig Sohn oder Tochter, großzügig in einem Testament, Erbvertrag oder mit der Übertragung einer Immobilie zu Lebzeiten bedacht wurden und sich danach niemals mehr blicken ließen. Immer wieder begegnen uns in der anwaltlichen Praxis solche Geschichten. Besonders häufig ist dies der Fall, wenn beispielweise ein Ehepartner verstirbt und dann ein Kind besonders rabiat versucht seinen Erbteil auf Kosten seiner Geschwister oder dem überlebenden Elternteil durchzusetzen oder wenn bei dem überlebenden Ehepartner, der ein Ehegattentestament hatte, schleichend die Pflegebedürftigkeit eintritt und sich nun die Frage stellt, wie man den treu pflegenden Angehörigen noch „belohnen“ kann.

Anwaltliche Hilfe ist hier unerlässlich

Meistens ist in diesen Fällen nämlich schon eine erbrechtliche Bindung eingetreten, so dass das Testament oder der Erbvertrag nicht mehr ohne Zutun des „undankbaren“ Erben geändert werden kann. Wie so oft muss hier der Ratschlag lauten: „Holen Sie schnellstmöglich anwaltlichen Rat ein!“ Oft lässt sich schließlich die erbrechtliche Bindung umgehen, indem Vermögenswerte bereits vor dem Erbfall weitergegeben werden.

Im Rahmen solcher Vereinbarungen ist es sogar häufig möglich den Verfügenden besser zu schützen als im Geltungsbereich des Erbrechts. Beispielsweise ist es möglich eine nahestehende Person mit einer über den Tod hinauswirkenden Vollmacht auszustatten und diesen damit zu beauftragen dem „Wunscherben“ eine zuvor versprochene Immobilie nach dem Tode zu übertragen. Bei richtiger Gestaltung bindet man sich hier auch nicht und kann zum Beispiel jederzeit die Vollmacht widerrufen, wenn sich in der persönlichen Beziehung „der Wind dreht“.

Jetzt muss es zügig gehen!

Schnelles Handeln ist ganz besonders wichtig, da beispielsweise Schenkungen im Pflichtteilsrecht mit jedem Jahr weniger berücksichtigt werden und Regelungen unbedingtgetroffen werden müssen, bevor z.B. Geschäftsunfähigkeit eintritt! Da die Übergänge zwischen Verfügungen „unter Lebenden“ und erbrechtlichen Regelungen selbst für viele Juristen kaum zu erkennen sind, ist eine fundierte juristische Unterstützung unumgänglich, damit sich die getroffenen Regelungen nachher nicht als unwirksam entpuppen.

Übrigens gibt es für das pflegende Kind auch Ausnahmen von dem gefürchteten Elternunterhalt und auch Angehörige, mit denen die pflegebedürftige Person in einen Haushalt leben können hoffen im Rahmen eines Härtefalls von ihrer Unterhaltspflicht befreit zu werden. Im Zweifelsfall hilft hier ein guter Familienrechtler.

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