STRAFRECHT

MAREN BENENS

Ihre Rechtsanwältin für Strafrecht

Strafrecht

Ihre kompetente Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um das Strafrecht

Nach der Definition umfasst das Strafrecht die Gesamtheit der Rechtsnormen, durch die bestimmte Verhaltensweisen verboten und mit einer Strafe bedroht werden. Ziel ist in erster Linie der Schutz von bestimmten Rechtsgütern. Zu nennen sind hier insbesondere ganz persönliche Güter wie das Leben, die Gesundheit und das Eigentum.  Darüber hinaus sollen aber auch die Sicherheit und Integrität des Staates und grundlegende Werte des Gemeinschaftslebens geschützt werden.

Man kann selbst Täter, Opfer oder Zeuge sein. Jedenfalls in den ersten beiden Fällen ist es sinnvoll, sich von einem Anwalt beraten und unterstützen zu lassen.

 

OPFER EINER STRAFTAT

Als Opfer einer Straftat hat der Betroffene vieles zu verarbeiten. Man fragt sich unwillkürlich, ob man zur Polizei oder direkt zu einem Anwalt gehen sollte oder die Angelegenheit auf sich beruhen lässt. Daran schließen sich die Fragen an: – Welche Rechte habe ich? – Wie kann ich mich schützen? – Wer kann mich diesbezüglich beraten? – Wer bezahlt das alles? – etc… Als  Geschädigter kann man sich  in jedem Verfahrensstadium anwaltlicher Hilfe bedienen. Ein Anwalt kann Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufklären, Akteneinsicht beantragen, Sie zur polizeilichen oder staatsanwaltlichen Zeugenaussage begleiten, für Sie als Nebenkläger am Hauptverhandlungstermin teilnehmen und aktiv hierauf Einfluss nehmen, Sie bei einer Zeugenaussage unterstützen und vieles mehr.

 

WER TRÄGT DIE KOSTEN?

In einer Vielzahl von Fällen können die hierfür anfallenden Kosten von der Staatkasse im Wege einer Beiordnung übernommen werden. In anderen Fällen besteht die Möglichkeit der Beantragung von Beratungs-, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe. Auch viele Rechtschutzversicherungen übernehmen die Kosten, außerdem werden in vielen Fällen die Kosten den Tätern auferlegt.

ZEUGE EINER STRAFTAT
Eine wichtige Rolle im Strafverfahren ist die des Zeugen. Häufig handelt es sich bei den Zeugen gleichzeitig um den/die Geschädigte(n). Hier besteht die Möglichkeit sich durch einen Anwalt als Zeugenbeistand begleiten zu lassen. Viele Betroffene haben naturgemäß große Angst vor einer Konfrontation mit dem Täter. In diesen Fällen gibt auch die Möglichkeit, den Täter – dem man als Opfer nicht mehr unbedingt begegnen will – aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen oder die Möglichkeit, dass die Zeugenaussage live von einem anderen Ort in den Sitzungssaal übertragen wird. Dies ist aber an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft. In diesem Zusammenhang spielen auch Zeugnisverweigerungsrechte eine wichtige Rolle.

 

NEBENKLAGE

Weiterhin hat der Betroffene die Möglichkeit, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Hierdurch erlangt der Geschädigte eine aktive Rolle im Prozess und kann hierauf Einfluss nehmen, z.B. durch Ausübung seins Fragerechts gegenüber Zeugen, Tätern und Sachverständigen, das Stellen von Beweis- und Befangenheitsanträgen; auch ein eigener Antrag zur Verurteilung kann gestellt werden. Hierbei muss der Betroffene nicht selbst anwesend sein, sondern kann sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Insbesondere hier kommt dann wieder die Möglichkeit der Beiordnung bzw. die Beantragung von Prozesskostenhilfe in Betracht.

 

GEWALTSCHUTZ

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der/die Geschädigte einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz stellen. Gewaltschutz gilt insoweit für nahezu Jeden, der Opfer von Gewalt oder Gewalttätern geworden ist. Hier kann unter anderem ein Kontaktverbot, Annäherungsverbot, ein Aufenthaltsverbot, ein Wohnungsbetretungsverbot oder auch ein alleiniges Wohnrecht erreicht werden. Verstößt der Täter hiergegen, wird er unabhängig vom Strafverfahren mit einem Zwangsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft bestraft. Das Gewaltschutzverfahren kann auch als Eilverfahren im Wege einer einstweiligen Anordnung geführt werden. Auch hier besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung oder aber der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe. In vielen Fällen werden die Kosten dem Täter aufgegeben.

 

OPFERENTSCHÄDIGUNG

Darüber hinaus kann das Opfer einer Straftat noch Entschädigungen für Opfer von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz gewährt bekommen. Diese Möglichkeit besteht immer dann, wenn jemand in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Hier werden jedoch nur wenige Schadenspositionen – insbesondere keine Schmerzensgeld – berücksichtigt.  

 

SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD

Der Geschädigte hat außerdem das Recht, den erlittenen Schaden insbesondere Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche entweder im Wege einer Zivilklage oder eines Adhäsionsverfahrens geltend zu machen. Hier können dann ALLE erlittenen Schäden – vom Schadensersatz für beschädigte Dinge, über Schmerzensgeld, Hinterbliebenengeld etc…bis hin zum Verdienstausfall – geltend gemacht werden. Dies kann bis zu einer Verurteilung des Täters zur Zahlung einer lebenslangen Rente führen. Die Kosten hierfür können in bestimmten Fällen dem Beklagten auferlegt werden, in der Regel werden sie auch von einer Rechtsschutzversicherung übernommen. Andernfalls kann auch hier unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe beantragt werden.

 

„TÄTER“ EINER STRAFTAT?

Insbesondere auch in dem Fall, dass Sie Täter einer Straftat sind oder Ihnen zu Unrecht eine solche zur Last gelegt wird, ist die Verteidigung durch einen kompetenten Anwalt unerlässlich. Auf Grund der Komplexität eines jeden Strafverfahrens sollte der erste Weg immer zum Anwalt des Vertrauens führen, bevor man in irgendeiner Weise selbst tätig wird! Erst nach der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte kann entschieden werden, was in Ihrem speziellen Fall die beste Strategie ist. Sollte eine Einlassung abgegeben werden oder nicht. Gibt es noch weitere Beweise. Sollte der Strafbefehl so akzeptiert werden oder besser Einspruch eingelegt werden. Sollte sich dieser Einspruch auf den gesamten Straffolgenausspruch beziehen oder begrenzt werden auf die Tagessatzhöhe etc…

Wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 StPO vorliegt, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf eine Pflichtverteidigerbeiordnung zu stellen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn:

  • einem eine schwerwiegende Straftat vorgeworfen wird,
  • schwerwiegende Konsequenzen zu befürchten sind oder
  • der Angeklagte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen.

 

JUGENDSTRAFRECHT

Das gilt ebenfalls im Bereich des Jugendstrafrechts. Hier kommt ergänzend zu § 140 StPO § 68 JGG zur Anwendung. Insbesondere die Unfähigkeit sich selbst zu verteidigen ist hier von großer Bedeutung. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden kann sich diese schon allein aus dem Alter ergeben. Auch wenn ein Mitangeklagter von einem Anwalt vertreten wird oder die Verhängung einer Jugendstrafe oder auch ausländerrechtliche Folgen zu befürchten sind, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor.

Auch in den häufigen Fällen, in denen die mutmaßlichen Täter unter Betreuung stehen, wird in der Regel ein der der notwendigen Verteidigung anzunehmen sein. Rechtsanwältin Maren Benens wird sie in ihrer Kanzlei in Blankenheim oder Köln oder auch am Telefon oder Videokonferenz als Rechtsanwältin für Strafrecht verantwortungsbewusst und zielgerichtet beraten und unterstützen, wobei Sie auch die Vermeidung von unnötigen Kosten immer im Auge hat.

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