PATIENTENVERFÜGUNG UND
VORSORGEVOLLMACHT

MAREN BENENS

Ihre Rechtsanwältin

Selbstbestimmt die Zukunft gestalten

Ihre kompetente Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um die Patientenverfügung und Betreuungs- und Vorsorgevollmacht 

Nicht immer gestaltet sich das Leben so, wie von Ihnen geplant: Unfälle geschehen, die Gesundheit verschlechtert sich und im schlimmsten Fall verliert man die Möglichkeit, selbstbestimmt seine eigenen Geschicke zu bestimmen. Damit im Falle der tatsächlichen wie auch rechtlichen Handlungsmöglichkeit dennoch Ihr Wille zur Geltung kommt, ist es erforderlich, sich vorsorglich für diesen Fall der Fälle durch eine Patientenverfügung, Betreuungs- und Vorsorgevollmacht vorzubereiten.

DIE PATIENTENVERFÜGUNG

Bei der Patientenverfügung handelt es sich um das wichtigste Dokument, für den medizinischen Notfall, bei dem der Patient seinen Willen nicht mehr artikulieren kann. Mit der Verfügung kann der Patient seinen Willen dokumentieren, zu welchen Maßnahmen er sich in diesem medizinischen Ausnahmezustand bereiterklärt und welche Behandlungen unterlassen werden sollen. Das korrekte Abfassen einer Patientenverfügung ist wegen ihrer tatsächlichen Steuerungswirkung höchst bedeutsam. Sie kann unter anderem dafür entscheidend sein, in welchen Situationen lebenserhaltende Maßnahmen aufgenommen oder unterlassen werden. Wegen dieser rechtlich verbindlichen Folgewirkung bedarf es einer vertieften Auseinandersetzung des Verfügenden mit seinen eigenen ethischen Vorstellungen über das Leben und den Tod, sowie dem tatsächlichen Erklärungsgehalt und Wortsinn der Erklärung.

Fehlt eine Erklärung oder ist diese zu ungenau, kann im ungünstigsten Fall er tatsächliche Wille des Patienten verzerrt werden. In diesem Fall versuchen die behandelnden Ärzte zusammen mit den Vertretern des Patienten dessen mutmaßlichen Willen zu ergründen.

Jeder einwilligungsfähige Volljährige kann eine Patientenverfügung selbstständig erstellen. Das Gesetz sieht hierfür eine einfache Schriftform mit Datum und Unterschrift vor. Eine notarielle Beurkundung ist somit kein zwingendes Erfordernis. Dennoch kann ein Anwalt oder Notar den Verfügungswilligen beim Abfassen der Verfügung unterstützen, um Sorge zu fassen, dass dieser im Notfall rechtswirksam den tatsächlichen Willen des Verfügenden zum Ausdruck bringt.

Sollte der Verfügende nicht mehr mit seinem Erklärtem zufrieden sein, kann er seine Patientenverfügung jederzeit widerrufen und neu verfassen.

BETREUUNGS- UND VORSORGEVOLLMACHT

Während die Patientenverfügung die medizinischen Notfälle erfasst, greifen die Betreuungs- und Vorsorgevollmacht für alle Fälle, in denen ein Mensch aufgrund verschiedener Umstände (z.B. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung oder psychischer Erkrankung) sich nicht mehr rechtlich selbst vertreten kann.

Ist ein Mensch nicht mehr handlungsfähig, sieht das Betreuungsrecht die Beiordnung eines rechtlichen Betreuers vor. Auf Antrag wird ein Betreuer vom Betreuungsgericht bestimmt. In nicht seltenen Fällen handelt es sich bei dem Betreuer um eine für den Betreuten fremde Person.

Um in solchen Fällen  die Bestellung eines Betreuers zu beeinflussen, kann durch Betreuungsvollmacht eine Person als wunschgemäßer Betreuer bestimmt werden. Das Gericht ist an diese Verfügung gebunden, sofern das Wohl des Betreuten durch die Wahl des Betreuers nicht gefährdet ist.

Einen gerichtlich bestellten Betreuer bedarf es nicht, wenn die rechtlichen Angelegenheiten durch einen Vertreter geklärt werden können. Durch eine Vorsorgevollmacht können für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit eine oder mehrere Personen als rechtliche Vertreter bestimmt werden. Der Umfang der Vertretungsmacht ergibt sich aus der jeweiligen Vollmacht. Bei einer klassischen Vorsorgevollmacht wird der Vertreter nur für einzelnen – vorher definierte – Anwendungsfälle ermächtigt. Bei der Generalvollmacht darf der Vertreter den Vollmachtgeber in allen Angelegenheiten vertreten und in seinem Namen handeln. Diese Vertretungsmacht geht je nach Einzelfall so weit, dass die Vertretung sogar noch zu Zeiten erfolgen kann, in denen der Vertretene noch voll handlungsfähig ist. Eine Vorsorge-, oder Generalvollmacht kann jederzeit auch widerrufen werden.

Eine gesetzliche Form ist zur Abfassung einer Vollmacht nicht vorgeschrieben. Eine Vorsorgevollmacht kann somit ohne Notar verfasst werden. Aus Beweisgründen bietet es sich jedoch immer an, eine Vollmacht schriftlich zu fassen. Ein Anwalt kann beim Erstellen einer solchen Vorsorge-, oder Generalvollmacht behilflich sein. Um im Notfall sicher nachzuweisen, dass eine Vollmacht besteht, kann die Vorsorgevollmacht im Vorsorgeregister registriert werden.

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