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Strafrecht

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Opfer einer Straftat – Wer hilft mir und was kann ich tun…

März 2016, Bürgerbrief Blankenheim

Jede Person kann Opfer einer Straftat werden, z.B. als Opfer häuslicher Gewalt, bei einem Verkehrsunfall, bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung, einer Nötigung, durch Stalking oder sogar im Rahmen eines Tötungs– oder Sexualdelikts.

Als geschädigte Person hat der Betroffene vieles zu verarbeiten. Man fragt, sich, ob man jetzt zur Polizei oder direkt zu einem Anwalt geht oder man die ganze Angelegenheit besser auf sich beruhen lässt…Dann fragt man sich:

  • Welche Rechte habe ich?
  • Wie kann ich mich schützen?
  • Wer kann mich diesbezüglich beraten?
  • Wer bezahlt das alles?
  • etc…

Aus Unkenntnis, Scheu, Angst oder sonstigen Gründen machen leider die wenigsten Betroffenen von ihren Rechten Gebrauch. Dementsprechend ist es gut zu wissen, dass sich der Geschädigte in jedem Verfahrensstadium anwaltlicher Hilfe bedienen kann. Ein Anwalt kann Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufklären, Akteneinsicht beantragen, Sie zur polizeilichen oder staatsanwaltlichen Zeugenaussage begleiten, für Sie als Nebenkläger am Hauptverhandlungstermin teilnehmen und aktiv hierauf Einfluss nehmen, Sie bei einer Zeugenaussage unterstützen und vieles mehr…

In einer Vielzahl von Fällen können die hierfür anfallenden Kosten von der Staatkasse im Wege einer Beiordnung übernommen werden. In anderen Fällen besteht die Möglichkeit der Beantragung von Beratungs-, Prozess– und Verfahrenskostenhilfe. Auch viele Rechtschutzversicherungen übernehmen die Kosten, außerdem werden in vielen Fällen die Kosten den Tätern auferlegt.

Erstattung einer Strafanzeige

Jedes Opfer einer Straftat kann Strafanzeige erstatten. Auch hierbei können Sie sich der Hilfe eines Anwalts bedienen und so vermeiden, alleine zur Polizei zu müssen.

Zeuge

Eine wichtige Rolle des Opfers im Strafverfahren gegen den Täter ist die des Zeugen. Hier hat man das Recht sich durch einen Anwalt als Zeugenbeistand begleiten zu lassen. Viele Betroffene haben naturgemäß große Angst vor einer Konfrontation mit dem Täter.In diesen Fällen gibt auch die Möglichkeit, den Täter – dem man als Opfer nicht mehr unbedingt begegnen will – aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen oder die Möglichkeit, dass die Zeugenaussage live von einem anderen Ort in den Sitzungssaal übertragen wird. Dies ist aber an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft.

Nebenklage

Weiterhin hat der Betroffene die Möglichkeit, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Hierdurch erlangt der Geschädigte eine aktive Rolle im Prozess und kann hierauf Einfluss nehmen, z.B. durch Ausübung seins Fragerechts ggü. Zeugen, Tätern und Sachverständigen, das Stellen von Beweis– und Befangenheitsanträgen;auch ein eigener Antrag zur Verurteilung kann gestellt werden. Hierbei muss er nicht selbst anwesend sein, sondern kann sich durch einen Anwalt vertreten lassen.Insbesondere hier kommt dann wieder die Möglichkeit der Beiordnung bzw. die Beantragung von Prozesskostenhilfe in Betracht (s.o.).

Gewaltschutz

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Geschädigte einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz stellen. Gewaltschutz gilt insoweit für nahezu JEDEN, der Opfer von Gewalt oder Gewalttätern geworden ist. Hier kann dann unter anderem ein Kontaktverbot, Annäherungsverbot, ein Aufenthaltverbot, ein Wohnungsbetretungsverbot oder auch ein alleiniges Wohnrecht erreicht werden.Verstößt der Täter hiergegen, wird er unabhängig vom Strafverfahren mit einem Zwangsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft bestraft. Das Gewaltschutzverfahren kann auch als Eilverfahren geführt werden.Auch hier besteht die Möglichkeit derInanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung oder aber der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe.In vielen Fällen werden die Kosten dem Täter aufgegeben.

Opferentschädigung

Darüber hinaus kann das Opfer einer Straftat noch Entschädigungen für Opfer von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz gewährt bekommen. Diese Möglichkeit besteht immer dann, wenn jemand in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs oder eine andere Person, bei dessen rechtmäßigerAbwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Hier werden jedoch weder Sach- noch Vermögensschäden noch Schmerzensgeld geleistet.

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Der Geschädigte hat außerdem das Recht, den erlittenen Schaden insbesondere Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche im Wege einer Zivilklage geltend zu machen.Hier können dann ALLE erlittenen Schäden – vom zerstörten Handy, über Kleidung bis hin zum Verdienstausfall – geltend gemacht werden. Dies kann bis zu einer Verurteilung des Täters zur Zahlung einer lebenslangen Rente führen. Die Kosten hierfür können in bestimmten Fällen dem Beklagten auferlegt werden, in der Regel werden sie auch von einer Rechtsschutzversicherung übernommen. Andernfalls kann auch hier unter bestimmten Vorraussetzungen Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Lasse Sie sich aufklären

Sollten sie also Opfer einer Straftat geworden sein, sollten sie sich bei einem Anwaltüber alle Möglichkeiten in ihrem individuellen Fall aufklären lassen. Die meisten Straftaten können noch Jahre nach ihrer Begehung verfolgt und Ansprüche hieraus hergeleitet werden. Gerade bei Sexualdelikten kann häufig eine Verfolgung selbst nach Jahrzehnten noch möglich sein.

Maren Benens

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