WISSENS

BLOG

Verbraucherrecht

Verbraucherrecht

Kontoführungsgebühren- und Kreditwiderruf: BGH und EuGH stärken Position von Verbrauchern

September 2021, Rundblick Eifel – ein Text von Marvin Klein und Klaas Sennekool

Verbraucher dürfen sich dieses Jahr gleich zweimal freuen. Der BGH und der EuGH stärken durch zwei wegweisende Entscheidungen die Rechte der Verbraucher.

Das bemerkenswerte Urteil vom BGH aus April betraf die gängige Praxis der Banken, eine mangelnde Reaktion von Kunden auf eine Gebührenerhöhung als Zustimmung zu werten. Diese auf eine weit verbreitete AGB-Klausel zurückgehende Zustimmungsfiktion wurde vom BGH unter die Lupe genommen und hielt der kritischen Kontrolle nicht stand: Banken dürfen bei Verbraucherkunden nicht ohne weiteres von der Zustimmung zu der Erhöhung von Kontoführungsgebühren sowie sonstiger Entgelte ausgehen. Erforderlich wäre stattdessen eine ausdrückliche Vertragsänderung gewesen.

 

KUNDEN KÖNNEN SOGAR GELD ZURÜCKFORDERN

Bedeutung hat dieses Urteil für viele Geldinstitute. Gebührenerhöhungen oder sogar neu eingeführte Entgelte, die ohne ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers von den Banken beschlossen wurden, sind unwirksam, sodass Kunden das Recht haben, zu viel gezahlten Gebühren zurückzufordern. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Verbraucher selbst tätig werden müssen. Die betroffenen Kreditinstitute vertrauen darauf, dass nur eine geringe Anzahl von Kunden ihre Forderungen geltend machen. Von selbst werden sie die Ansprüche nicht erfüllen.

Nicht abschließend geklärt ist, über welchen Zeitraum eine Rückforderung erfolgen kann. Die Autoren teilen die Auffassung der Verbraucherschutzzentralen, dass dies die Gebühren von bis zu zehn Jahren sein können. Erst ab Kenntnis dieses Urteils beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen. In jedem Fall aber können die zu Unrecht abgerechneten Gebühren bis zum 1. Januar 2018 zurückgefordert werden.

 

SCHUTZ VOR ZINSFALLE

Urteil Nr. 2: Der EuGH hat am 09.09.2021 entschieden, dass Anbieter von Verbraucherkreditverträgen ihre Kunden klar und verständlich über ihre Rechte und Pflichten belehren müssen.  In der jüngsten Entscheidung ging es unter anderem um die ordnungsgemäße Belehrung über einen Verzugszinssatz. In der Praxis verweisen Darlehensgeber häufig auf den „gesetzlichen Verzugszins“ und überließen es dabei den Verbraucher, sich selbst über die Höhe zu informieren. Diese Verweisung auf die nationalen Verzugszinsregelungen wird nach dem EuGH nicht den europäischen Verbraucherbestimmungen gerecht. Stattdessen sind Darlehensgeber verpflichtet, den konkreten Verzugszinssatz anzugeben und zu beschreiben, nach welchen Berechnungen der Zinssatz angepasst werden kann. Ebenso verlangte der EuGH, dass entgegen der wirtschaftlichen Praxis die Belehrung eine nachvollziehbare Erklärung zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung enthalten muss.

 

AUSWIRKUNGEN AUF DIE WIDERRUFSFRIST

Wurde der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt, beginnt die Widerrufsfrist für den Kreditvertrag nicht zu laufen. Das bedeutet, dass auch nach vielen Jahren ein Widerruf erfolgen kann. Betroffen sind von dieser Entscheidung vermutlich nahezu alle Verbraucherdarlehensverträge.

Für viele Verbraucher dürfte es sich lohnen, ihre Verträge zu prüfen: Hat der Kreditgeber etwa wie im vorliegenden Beispiel in seiner Belehrung lediglich auf den gesetzlichen Verzugszins verwiesen, kann er den Vertrag widerrufen. Dies gilt auch, wenn der Kredit bereits getilgt oder bei Autokrediten das Fahrzeug verkauft wurde. Nach dem Widerruf könnte der Verbraucher seinen alten Vertrag durch einen neuen Kreditvertrag ablösen und dabei von der derzeitigen Niedrigzinslage profitieren.

 

VERJÄHRUNG VERMEIDEN

Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie unbedingt handeln und Ihre Ansprüche prüfen lassen. Jedes Jahr verjährt ein Teil der Ansprüche. Da nicht zu erwarten ist, dass Banken von sich aus tätig werden, ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Überprüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche unbedingt anzuraten. (Rechtsanwalt Klaas Sennekool/Marvin Klein wissenschaftlicher Mitarbeiter, Anwaltskanzlei Benens, Blankenheim/Köln)

Klaas Sennekool

Unkompliziert

Online Termin anfragen

Sie wünschen einen Termin mit Rechtsanwalt Klaas Sennekool oder einem anderen Anwalt in unserer Kanzlei? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular eine kurze Nachricht. Wir sind gerne für Sie da und bearbeiten Ihr Anliegen schnellstmöglich.

Blankenheim

Neben unseren festen Öffnungszeiten stehen wir Ihnen selbstverständlich in Eilfällen auch außerhalb dieser Sprechstunden kurzfristig nach Terminvereinbarung zur Verfügung.

Bei Bedarf besuchen wir unsere Mandanten gegebenenfalls auch vor Ort.

BÜROZEITEN:
Montag und Donnerstag: 8:30 – 12:00  &  13:00 – 17:00 Uhr
Mittwoch und Dienstag: 8:30 – 12:00 Uhr
Freitag: 8:30 – 12:00  &  13:00 – 16:00 Uhr

Köln

Neben unseren festen Telefonsprechzeiten stehen wir Ihnen selbstverständlich in Eilfällen auch außerhalb dieser Sprechstunden kurzfristig nach Terminvereinbarung zur Verfügung.

Persönliche Besprechungstermine bitte im Vorfeld telefonisch oder per E-Mail vereinbaren.

TELEFONSPRECHZEITEN:
Montag und Donnerstag: 8:30 – 12:00  &  13:00 – 17:00 Uhr
Mittwoch und Dienstag: 8:30 – 12:00 Uhr
Freitag: 8:30 – 12:00  &  13:00 – 16:00 Uhr