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Reisechaos an den Flughäfen – welche Rechte haben Sie?

August 2022, Rundblick Eifel – ein Text von Marvin Klein und Klaas Sennekool

Wer diesen Sommer für seinen wohlverdienten Urlaub auf die Flugreise angewiesen war, wird wissen, dass die Flughafenabläufe mit einigen Unwägbarkeiten verbunden waren. Flüge starteten zu spät, wurden storniert oder die Sicherheitskontrollen und Gepäckaufgaben haben zu lange gedauert.

Ein wesentlicher Grund für diese Umstände ist der allgemeine und durch die Folgen der Corona-Pandemie verschärfte Personalnotstand. Wer zu den unglücklichen Betroffenen gehört, die aufgrund dessen Unannehmlichkeiten zu erleiden hatten, wird sich fragen, ob ihm etwaige Rechte zustehen. Hierbei kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

Eine große Erleichterung für die Durchsetzung der Fluggastrechte ergibt sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. Für den Fall, dass der gebuchte Flug annulliert wurde, sich verspätet hat oder die Beförderung verweigert wurde, gewährt die Verordnung verschiedene Rechte gegen das jeweilige Luftfahrtunternehmen. Je nach Einzelfall können die  Fluggäste einen Ausgleichanspruch, einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung oder einen
Betreuungsleistungsanspruch haben. Wurde der Flug etwa kurzfristig, das heißt weniger als zwei Wochen vor Abflug ohne adäquaten Ersatz, annulliert, so steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung in Höhe von zwischen 250 bis 600 Euro zu, wenn keine außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umstände vorliegen. Personalmangel ist regelmäßig kein solcher außergewöhnlicher Umstand. In gleicher Weise stehen dem Fluggast diese Ausgleichzahlungen zu, wenn wegen eines  verspäteten Flugs das Flugziel mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreicht wird.

 

ENTSCHÄDIGUNGSANSPRÜCHE IM FALLE UNRECHTMÄßIGER NICHTBEFÖRDERUNG

Ebenso haben Fluggäste Entschädigungsansprüche im Falle unrechtmäßiger Nichtbeförderung. Diese liegt vor, wenn das Luftfahrtunternehmen sich weigert, den Fluggast zu befördern, obwohl sich dieser rechtzeitig zur Abfertigung – regelmäßig 45 Min vor der Abflugzeit – am Check-In eingefunden hat, sofern kein vertretbarer Grund für die Nichtbeförderung vorliegt. Häufigster Anwendungsfall sind überbuchte Linienflüge. Ständiger Streitpunkt ist indessen auch, ob eine Nichtbeförderung im Sinne des EU-Rechtes vorliegt, wenn wegen Gründen, die aus der Sphäre des Luftfahrtunternehmens herrühren, das Flugzeug nicht rechtzeitig erreicht wird. Zwar ist es grundsätzlich Risiko des Fluggastes, pünktlich am Flughafen zu erscheinen. Gleichwohl obliegt es dem Luftfahrtunternehmen, die Betriebsabläufe so zu organisieren, dass er überhaupt die Möglichkeit hat, rechtzeitig den Flug zu erreichen. Zwar hat der BGH in der Vergangenheit angenommen, dass Rechte aus der Verordnung ausscheiden, wenn das Flugzeug wegen langer Warteschlangen ohne den Fluggast losfliegt, doch wird diese Auffassung mit guten Gründen in der Rechtswissenschaft und durch andere europäische Gerichte angegriffen. Eine Entscheidung des EuGH zu dieser Fragestellung steht noch aus.

Wer von dieser Situation betroffen ist, sollte nicht verzweifeln. Selbst wenn mit dem BGH eine Haftung nach der o.g. Verordnung ausscheidet, können sich wegen des verpassten Fluges aufgrund von Organisationsmängeln vertragliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter oder das Luftfahrtunternehmen ergeben.

NICHT AUF ZEITLICHE EMPFEHLUNGEN DES FLUGHAFENBETREIBERS VERLASSEN

Anders zu beurteilen ist die Lage, wenn der Flug alleine deswegen verpasst wurde, weil aufgrund des Personalnotstandes die Sicherheitskontrollen am Flughafen zu lange gedauert haben. Grundsätzlich bleibt es auch hier Sache der Fluggäste, sich so rechtzeitig einzufinden, dass sie trotz Sicherheitskontrollen ihren Flug erreichen. Die Fluggäste dürfen sich jedoch auf die jeweiligen zeitlichen Empfehlungen des Flughafenbetreibers verlassen. Diese sehen oft das Erscheinen der Fluggäste vor dem Check-In zwischen zwei und drei Stunden vor planmäßigen Abflug vor. Hält sich der Fluggast an diese Empfehlung, darf er darauf vertrauen, dass die Sicherheitskontrollen so organisiert werden, dass der Flug rechtzeitig erreicht wird. Hat der Fluggast einen ausreichenden Zeitpuffer eingerechnet und wegen Verzögerungen an der Sicherheitskontrolle dennoch den Flug verpasst, können ihm Entschädigungsansprüche, etwa wegen Ersatzflugbuchungen, zustehen. Da die  Sicherheitskontrolle eine bundeshoheitliche Aufgabe ist, die von der Bundespolizei oder beliehenen privaten Dienstleistern wahrgenommen wird, sind etwaige Ansprüche im Normalfall nicht an den Reiseunternehmer oder das Luftfahrtunternehmen zu richten, sondern die Bundesrepublik, deren Sicherheitskontrolle hier zu den jeweiligen Zusatzkosten geführt haben.

ZEITLICHE ABLÄUFE DOKUMENTIEREN

Ob schlussendlich ein rechtliches Vorgehen in einem solchen reiserechtlichen Sachverhalt anzuraten ist, ist immer von den kleinen Details des Einzelfalles abhängig. Wer seine Rechte und hierbei insbesondere Entschädigungen in Anspruch nehmen möchte, sollte die einzelnen Vorgänge am Flughafen und besonders die zeitlichen Abläufe genau dokumentieren.

Marvin Klein

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