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Reiserecht

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Urlaub in Zeiten von Corona… welche Rechte habe ich?

Juli 2021, Bürgerbrief

Die Sommerferien stehen vor der Tür. Nach fast 1,5 Jahren Einschränkungen, möchten viele gerne in
den Urlaub fahren oder einen Urlaub planen. Ein Stück Normalität…

Eine pauschale Reisewarnung, die sämtliche touristischen Reisen einschränkt, gibt es nicht mehr. Doch die Unsicherheit ist nach wie vor groß. Das Auswärtige Amt informiert auf seiner Seite, welche Einreisbestimmungen für die einzelnen Länder gelten. Was ist aber, wenn für mein Wunschziel eine Reisewarnung gilt? Darf ich dann trotzdem dorthin reisen?

Zunächst ist einmal festzustellen, dass es sich bei einer  Reisewarnung nicht um ein Verbot handelt. Eine Reise in ein Land mit Reisewarnung bleibt also in der Regel im Rahmen der im Zielland aktuell geltenden Regeln möglich. Wenn man sich innerhalb dieser Regeln bewegt, ist eine Reise zum Wunschziel weiterhin möglich. Auch zu beachten sind dann aber auch die Regeln für  Reiserückkehrer nach Deutschland. Gut informiert zu sein ist hier das a und o.

Wenn man also bereit ist einige Einschränkungen hinzunehmen oder etwas flexibel in der Wahl des Reiseziels ist, stehen dem Verreisen in den Sommerferien keine anderweitigen Hindernisse entgegen. Was aber, wenn ich bereits eine Reise gebucht habe und auf Grund einer später eingetreten Reisewarnung und der damit verbunden Einschränkungen kein Interesse an der Reise habe?

Grundsatz:

  1.  Jeder Reisende kann jederzeit von einer gebuchten Reise zurücktreten, hierfür können je nach Veranstalter jedoch erhebliche Stornierungsgebühren anfallen.
  2.  Solange jedoch eine Reisewarnung für das Zielland besteht, kann man von einer Pauschalreise kostenfrei zurücktreten.

Im zweiten Fall hat der Reisende einen Anspruch auf vollständige Rückerstattung des bereits gezahlten Reisepreises innerhalb von 14 Tagen (§ 651h V BGB). Trotzdem sind hier erhebliche Probleme bei den Rückerstattungen zu beobachten. Es drängt sich der Verdacht auf, dass die Reiseveranstalter hier auf Zeit spielen. Durch eine anwaltliche Inanspruchnahme wird die Rückerstattung in der Regel erheblich beschleunigt. Befindet sich der Reiseveranstalter zu diesem Zeitpunkt bereits in Verzug, ist er ebenfalls verpflichtet die Anwaltskosten zu tragen. Achtung: Sie sind nicht verpflichtet einen Gutschein anzunehmen! Sie können auf eine Rückerstattung bestehen.

Was aber, wenn zwar keine offizielle Reisewarnung mehr besteht, die Einschränkungen vor Ort aber so erheblich sind, dass ich von der Reise lieber Abstand nehme. Gem. § 651h III BGB besteht ein Anspruch auf kostenfreie Stornierung, wenn zum Zeitpunkt der Stornierung am Bestimmungsort (…) unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise (…) erheblich beeinträchtigen. Hierfür ist es ausreichend, dass eine Beeinträchtigung der Reise sehr  wahrscheinlich ist. Eine Reisewarnung ist hierfür nicht zwingende Voraussetzung. So hat im August 2020 das AG Frankfurt/Main (AZ: 32 C 2136/20-18) entschieden. Es handelt sich aber immer um eine Entscheidung im konkreten Einzelfall. Auch in diesem Fall macht es Sinn anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Wenig Rechte bei Flugbuchungen

Sollten Sie nur einen Flug – eben keine Pauschalreise – gebucht haben, ergeben sich Ihre Rechte aus der Fluggastrechteverordnung. Diese sieht nur in wenigen Fällen einen kostenlosen Rücktrittsanspruch vor. Wird die Stornierung von der  Fluggesellschaft anerkannt, müssen sie sich aber auch hier nicht auf einen Gutschein verweisen lassen.

Maren Benens

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